Stornobedingungen

Gastaufnahmevertrag/Stornokosten


1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. Die Schriftform ist nicht erforderlich, eine telefonische Bestellung reicht aus.

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zu Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.
a) Verpflichtung des Gastwirts ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Zimmers zu bezahlen.

3. Nimmt ein Gast das bestellte Zimmer nicht oder nur teilweise in Anspruch, so bleibt er trotzdem verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen. Eine etwaige Verhinderung des Gastes, gleich aus welchem Grund, ist unbeachtlich (§ 537 BGB).

4. Anrechnen lassen muss sich der Gastwirt gem. § 537 Absatz 1 Satz 2 BGB allerdings die ersparten Aufwendungen wie z.B. Reinigungskosten, Strom, Verpflegungsleistungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt.
Die Rechtssprechung hält bei einem Zimmer eine Ersparnis von 10 % des Zimmerpreises für angemessen. Diese 10 %-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag zugrunde.

5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig tatsächlich vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitigen erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muß sich der Gastwirt intensiv um eine Weitervermittlung bemühen. Der Gastwirt darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.

6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

7. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.

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